Für Mandanten
Im Regelfall hat Ihr Notar ordentlich für Sie gearbeitet. Es gibt aber auch Fälle, wo er Fehler gemacht und für sein Verhalten zu haften hat – Notarhaftung resultiert in der Regel aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen. Anzeichen für einen solchen Notarfehler bzw. eine Haftung des Notars, die natürlich in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist, können zum Beispiel sein:
- Im einem mehrseitigen oder auch einseitigen Rechtsgeschäft (Vertrag oder zB in einem Testament) findet sich eine unklare bzw. unwirksame Formulierung, die dazu führt, dass über diese gestritten werden kann und eine (Vertrags-)Partei gegen die andere einen Rechtsstreit zwecks Geltendmachung der ihr (vorgeblich oder tatsächlich) zustehender, daraus abzuleitender Rechte einen Prozess anstrengt (und in weiterer Folge auch gewinnt).
- In einem Rechtsgeschäft (zB in einem Vertrag) wird ein Fall nicht geregelt und es lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln, was redliche und vernünftige Parteien für den konkreten Streitfall vereinbart hätten bzw. wurden die Parteien vom Notar nicht auf ein entsprechendes Risiko einer solchen Situation hingewiesen; dieser Fall tritt in weiterer Folge ein – woran im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mangels entsprechender Rechtskenntnisse und mangels eines Hinweises des Notars keine der Parteien gedacht hätte – und entsteht einer Partei dadurch zu Unrecht ein Schaden.
- Die Parteien wurden nicht ausreichend über den einen oder anderen Vorgang aufgeklärt bzw. nicht auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen vom Notar aufgesetzten Vereinbarungen und auf die mit der gewählten Konstruktion verbundenen Risiken und Gefahren hingewiesen. Bei richtiger und vollständiger Beratung hätten sie den jeweiligen Vertrag gar nicht oder in einer anderen Form abgeschlossen.
- In manchen Fällen: Die Form eines Rechtsgeschäfts wurde nicht eingehalten und der Vertrag ist nichtig, was von einer der Vertragsparteien aus einem bestimmten Anlass vor Gericht geltend gemacht wird. Besonders schmerzhaft ist dies in Fällen, in denen die nichtige Rechtshandlung nicht mehr nachgeholt werden kann, zB bei unwirksamen Testamenten, wenn der Erblasser inzwischen verstorben ist.
- Aber auch im Rahmen der Abwicklung der Verträge (zB eine Partei verliert zu Unrecht ihre Sicherheit, zB das eingetragene Pfandrecht) und der Abrechnung des Honorars passieren immer wieder Fehler, was zu unberechtigten überhöhten Rechnungen führt.
Die Haftung des Notars hängt maßgeblich davon ab, ob sein Fehler ursächlich für den bei Ihnen eingetretenen Schaden war.